Satzung

Arbeitnehmerverband Deutscher Milchkontroll-und Tierzuchtbediensteter 

ADM-Bundesverband 

Satzung

(Fassung vom 23. Mai 2019) § 1 - Sitz des Verbandes

Der ADM-Bundesverband erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sitz und Geschäftsstelle befinden sich am Wohnort des jeweiligen mit der Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitgliedes.

Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Bindung in parteipolitischer oder konfessioneller Hinsicht ist dem ADM-Bundesverband und seinen Mitgliedsverbänden ebenso wie die Annahme von Zuwendungen untersagt.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Der ADM-Bundesverband ist die Berufsgewerkschaft für die bei den Milch- und Mastleitungsprüfungen, der Gütekontrolle, der Besamung und der Tierzucht tätigen Angestellten und Arbeiter. Seine Aufgabe besteht in der Vertretung und Behandlung grundsätzlicher Vorhaben auf beruflich-fachlichen, sozialen und gewerkschaftlichen Gebiet auf Bundesebene:

a. Die Vertretung der Mitgliedsverbände gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und Behörden sowie den Organen der Wirtschaft, Verwaltung, Sozialversicherung und Arbeitsverwaltung,

b. die Mitwirkung bei der Schaffung angemessener Anstellungs-, Gehalts- und Lohn-Verhältnisse durch Unterstützung der Mitgliedsverbände gegenüber den Arbeitgebern,

c. den Abschluss von Rahmen-, Gehalts und Lohntarifen, ggf. unter Anwendung von Arbeitskampfmitteln,

d. die Mitbestimmung in den grundsätzlichen Fragen der gesamten Berufsaus- und fortbildung,

e. die Mitgliedschaft im Gesamtverband Deutscher Angestelltengewerkschaften (GEDAG) des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB),

f. die Unterrichtung der Mitgliederverbände und Einzelmitglieder durch berufsfördernde Druckschriften und Informationsschreiben,

g. die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder zu pflegen und zu fördern, 

h. den Mitgliedern in allen Fällen des Arbeits- und Sozialrechts auf Antrag Rechtsschutz zu gewähren, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Berufsstand sind. Darüber hinaus kann den Mitgliedern nach einjähriger Mitgliedschaft auf Antrag Rechtsschutz gewährt werden in Streitfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, mit der Wahrnehmung berechtigter Organisationsinteressen oder aus der Sozialversicherung entstanden sind. Dieser Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung des Verbandes. Ein Rechtsanspruch steht weder dem Mitglied noch dessen Angehörigen zu. Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn ausreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dieser Rechtsschutz begründet keine freie Wahl des Rechtsanwaltes.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied des ADM-Bundesverbandes sind die Berufsverbände, soweit sie ihren Beitritt zum ADM erklärt haben bzw. noch erklären. Sofern kein Berufsverband auf Landesebene besteht, können auch Bezirksverbände die Mitgliedschaft direkt erwerben.
Der Beitritt zum ADM-Bundesverband ist für jeden Mitgliedsverband korporativ für seinen gesamten Mitgliederbestand. Damit sind auch die Einzelmitglieder der Mitgliedsverbände Mitglied des ADM-Bundesverbandes. Die Satzungen der Mitgliedsverbände dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und müssen dem § 2 des TVG entsprechen.

Die Mitgliedsverbände sind gleichzeitig Gliederungen des ADM-Bundesverbandes. Als solche sind sie verpflichtet, in ihrem Bereich tatkräftig an den Aufgaben des ADM-Bundesverbandes mitzuwirken und ihn über wichtige Vorkommnisse in ihrem Bereich zu unterrichten. 
Ein Ausscheiden eines Mitgliedsverbandes ist nur nach vorausgegangener Beschlussfassung durch seine Mitgliedsversammlung und nur zum Schluss des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist zulässig, frühestens jedoch zum Ende der Laufzeit des zeitlich längsten durch den ADM abgeschlossenen Tarifvertrages.

§ 4 - Beiträge

Der Jahresbeitrag zum ADM-Bundesverband wird vom Verbandstag auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt. Er ist eine Bringschuld und im Voraus fällig. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der ADM-Bundesverband durch die Geschäftsführung eine Jahresrechnung und einen Vermögensnachweis aufzustellen, deren Richtigkeit von zwei Rechnungsprüfern bestätigt werden muss.

Mitgliedsverbände, die mit der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung im Rückstand sind, oder welche die Voraussetzung nach § 3 der Satzung nicht mehr besitzen, oder durch die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane verstoßen, oder die durch Handlungen den ADM und sein Ansehen schädigen, können durch den ADM-Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann der Mitgliedsverband Berufung beim nächsten Verbandstag einlegen. Ausgeschlossene Mitgliedsverbände haben keinerlei Ansprüche an den ADM-Bundesverband.

Liegen Verstöße eines einzelnen Mitgliedes vor, so hat der betreffende Mitgliedsverband dem Verlangen des ADM-Bundesverbandes entsprechend nachzukommen.

§ 5 - Streikrecht

Der ADM-Bundesverband und seine Mitgliedsverbände bekennen sich zum verfassungsmäßigen Koalitions- und Streikrecht.

§ 6 - Organe

Organe des ADM-Bundesverbandes sind der Verbandstag, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 - Verbandstag

Der Verbandstag findet alle zwei Jahre als Delegiertentagung statt. Die Einberufung der Delegierten hat spätestens vierzehn Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.

Jeder Mitgliedsverband entsendet je 50 angefangene Mitglieder einen Delegierten. Die Mindestdelegiertenzahl beträgt zwei je Landesverband. Auf dem Verbandstag hat jeder Delegierte eine Stimme. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend ist.

Bei allen Abstimmungen haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme zusätzlich. Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme des Beschlusses über eine Auflösung des Verbandes, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung gibt die Stimme des Bundesvorsitzenden den Ausschlag. Bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Vertretung eines Mitgliedsverbandes durch Delegierte eines anderen Mitgliedsverbandes ist ausgeschlossen. 

Dem Verbandstag sind vorbehalten:

1. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung,

2. die Festsetzung des Jahresbeitrages und die Genehmigung des Haushalts,

3. die Wahl des Bundesvorsitzenden, seines Stellvertreters, der beiden Beisitzer des geschäftsführenden Vorstandes, für eine Wahlperiode von 4 Jahren,

4. die Wahl der Rechnungsprüfer für den nächsten Verbandstag,

5. Satzungsänderungen,

6. die Auflösung und Liquidation des ADM-Bundesverbandes.

Die Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages muss erfolgen, wenn sich der Vorstand dafür entscheidet oder wenn mehr als die Hälfte aller Einzelmitglieder der Mitgliedsverbände, wobei für jede angefangene fünfundsiebzig Einzelmitglieder eine Stimme gezählt wird, dies beantragt.

Nach Möglichkeit sind auch hierbei für die Einberufungszeit zwei Wochen einzuhalten.

§ 8 - Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und dem geschäftsführenden Vorstand zusammen. Ebenso gehört das mit der Redaktion beauftragte Mitglied dem Vorstand an.

§ 9 - Geschäftsführung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem mit der Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitglied und den zwei Beisitzern.

An jedem Verbandstag konstituiert sich der geschäftsführende Vorstand, nach der Wahl der Mitglieder mit abgelaufener 4-jähriger Wahlperiode, neu. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf von 4 Jahren aus, so richtet sich die Wahlperiode des für das ausscheidende Mitglied neu gewählten Vorstandsmitgliedes nach der Wahlperiode des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes.

Das mit der Geschäftsführung beauftragte Vorstandsmitglied wird vom Vorstand bestellt. Der geschäftsführende Vorstand hat dem ADM-Bundesverband satzungsgemäß und nach den Beschlüssen des Verbandstages zu führen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bundesvorsitzende und das mit der Geschäftsführung beauftragte Vorstandsmitglied gemeinsam. Im Verhinderungsfalle tritt an Stelle des Bundesvorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende und an die Stelle des mit der Geschäfts-führung beauftragten Vorstandsmitgliedes ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Für alle rechtsverbindlichen Erklärungen des ADM-Bundesverbandes sind die Unterschriften des Bundesvorsitzenden und des mit der Geschäftsführung beauftragten Vorstandsmitgliedes bzw. ihrer Stellvertreter erforderlich.

§ 10 – Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

Der Verbandstag kann einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden und langjährige verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern wählen.

§ 11 - Auflösung

Die Entscheidung über eine Auflösung des ADM-Bundesverbandes steht dem Verbandstag zu. Der ADM-Bundesverband kann aufgelöst werden, sofern in der Auflösungsversammlung alle Mitgliedsverbände vertreten sind und 2/3 der gemäß § 7 (Schlusssatz) berechneten Stimmen dafür abgegeben werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Auflösungsversammlung einberufen werden, bei der 2/3 durch die anwesenden Delegierten vertretenen Mitglieder für eine Auflösung stimmen müssen. Zwischen der 1. und 2. Versammlung müssen mindestens drei Monate liegen.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des ADM-Bundesverbandes wird einer evtl. Nachfolgeorganisation zur Förderung des Berufsstandes übergeben, sofern eine solche vorhanden ist und der Verbandstag bei der Auflösung keine andere Regelung trifft.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss des 56. ADM-Bundesverbandstages vom 23.05.2019 in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 26. Mai 2011 ihre Gültigkeit. 
 
Trier, den 23.05.2019
Sönke Clasen, Vorsitzender                                                                   Jürgen Thiele, stellv. Vorsitzender



Sabine Hopp, Beisitzerin                                                                       Manfred Regele, Beisitzer



Michael Baumann, Geschäftsführer